e n n s e r

Singkreis

STATUTEN

des Ennser Singkreises gemäß Beschluss der Hauptversammlungen

vom 23.5.1968/17.3.1972/3.4.1976/26.3.1982/6.3.1992/9.3.2002/5.3.2004/9.3.2012 

  • § 1: Name, Sitz und Zweck des Vereines
    1. Der Verein führt den Namen ENNSER SINGKREIS und hat seinen Sitz in ENNS und ist überparteilich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
    2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Gesanges
    a) durch regelmäßige Gesangsübungen
    b) durch Abhaltung von Konzerten, von gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen sowie durch sonstige Unternehmungen, die die Interessen des Vereines fördern.
  • § 2: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
  1. Die Vereinsmittel werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Veranstaltungserlösen und Zuwendungen öffentlicher Stellen beschafft.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. 
  • § 3: Arten der Mitgliedschaft
    1. Der Verein besteht aus ausübenden Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    2. Ausübende Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  • § 4: Erwerb der Mitgliedschaft:
    1. Nach Feststellung der musikalischen Eignung durch den Chorleiter und der Zustimmung des Vereinsvorstandes kann jedermann ausübendes Mitglied werden.
    2. Über die Aufnahme von ausübenden und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
    3. Ausübende Mitglieder, welche ohne triftige Entschuldigung länger als vier Wochen den Gesangsproben fernbleiben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann über Antrag des Chorleiters ein ausübendes Mitglied ausschließen, wenn die stimmliche Leistung dem Niveau des Chores nicht mehr entspricht. Auf eigenen Wunsch können diese Personen in den Status eines unterstützenden Mitgliedes überwechseln.
  • § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 1. Jedes ausübende Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, das Recht, Anträge zu stellen, das Stimmrecht bei allen Abstimmungen, sowie das Recht des freiwilligen Austrittes.
    2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
    4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
    5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind weiters zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Jedes ausübende Mitglied ist verpflichtet, an den durch die Vereinsleitung bestimmten Übungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
  • § 7: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

  • § 8: Generalversammlung
      1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
      2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
          a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
          b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
          c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs.5 erster Satz VereinsG),
           d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs.5 zweiter Satz VereinsG)

             binnen vier Wochen statt.

    3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
    4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
    5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ausübenden Mitglieder.
    6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • § 9: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

      a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
      b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
      c) Entlastung des Vorstands;
      d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ausübende und unterstützende Mitglieder;
      e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
       f) Beschlussfassung über die Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • § 10: Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Chorleiter, dem Kassier, dem Archivar, dem Schriftführer und deren Stellvertreter.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
  • § 11: Aufgaben des Vorstandes
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen, bestimmt die Sitzungen und führt den Vorsitz in denselben, sorgt für die Einhaltung der statutarischen Bestimmungen und unterfertigt unter Gegenzeichnung des Schriftführers alle Vereinsakte. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedarf es der Unterschrift des Obmanns und des Kassiers. Der Obmann kann nur in fünf aufeinander folgenden Funktionsperioden gewählt werden, d.h. ein bereits gewählter Obmann darf in vier darauf folgenden Funktionsperioden zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Eine fünfte Wiederwahl ist nicht statthaft. Im Fall der Verhinderung des Obmannes übernimmt dessen Stellvertreter die Funktionen desselben.
  3. Der Chorleiter besorgt die musikalische Leitung, prüft die aufzunehmenden ausübenden Mitglieder, stellt die Programme auf und ist für die künstlerische Leitung des Vereins verantwortlich.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und hat auf Verlangen der Vereinsleitung Rechnung zu legen.
  5. Der Schriftführer besorgt die Abfassung der Protokolle, die Führung der Korrespondenz und die Mitgliederstandskontrolle.
  6. Der Archivar verwaltet das Vereinsarchiv und haftet für dasselbe.
  7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
  8. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • § 12: Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • § 13: Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ausübenden Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ausübendes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist..
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  • § 14: Allgemeine Bestimmungen
  1. Angelegenheiten, die die Vereinsleitung nicht auf eigene Verantwortung entscheiden will oder deren dringende Erledigung keine andere Behandlung zulässt, können in den Übungen vom Plenum behandelt werden; die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auch ist die Wahl von Spezialkomitees (Ball-, Reise-u. Konzertkomitees) in dieser Weise statthaft.
  2. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen, können über Vorschlag des Vorstands vom Plenum (mit Zweidrittelmehrheit) ausgeschlossen werden.
  3. Sobald die Anzahlt der ausübenden Mitglieder auf acht herabgesunken ist, ist eine Generalversammlung zur freiwilligen Auflösung des Vereins einzuberufen. Eine freiwillige Auflösung des Vereins kann in der Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung beschließt die auflösende Generalversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.
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